Gewinnanteil des Gesellschafters

Gewinnanteil des Gesellschafters
I. Handelsrecht:Anteilige, quotenmäßige Anspruch des Gesellschafters auf Beteiligung am  Gewinn einer Gesellschaft.
- 1. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmt sich der G. nach dem Gesellschaftsvertrag; grundsätzlich hat jeder Gesellschafter den gleichen G. Vereinbarung über G. oder Anteil am Verlust gilt im Zweifel für Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung können erst nach Auflösung der Gesellschaft, bei Gesellschaften von längerer Dauer am Schluss jedes Geschäftsjahres verlangt werden (§ 721 BGB).
- 2. Bei OHG und KG:  Gewinn- und Verlustbeteiligung.
- 3. Bei der GmbH wird der Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsieht (§ 29 III GmbHG).
- 4. Bei Genossenschaften: Kapitaldividende und/oder  Rückvergütung.
- 5. In der AG wird der G. (1) des Aktionärs als  Dividende, (2) der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats als Tantieme bezeichnet.
II. Steuerrecht:Der G. unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, ggf. dem Steuerabzug für Kapitalertragsteuer.
- Vgl. auch  Gewinnausschüttung.

Lexikon der Economics. 2013.

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